Zur Verjährung von Rückgriffsansprüchen im Transportrecht

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2009 – 5 U 86/08

Abweichend von § 439 Abs. 2 Satz 1 HGB beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen erst mit dem Tag, an welchem der Rückgriffsgläubiger den (Haupt-)Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet (Rn.7).

Das Gesetz sieht für die Unterrichtung gemäß § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB keine bestimmte Form vor (Rn. 13).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.06.2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.
1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

II.

1.

2

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht und nach § 529 Abs. 1 ZPO abweichend von der ersten Instanz zugrunde zu legende Tatsachen fehlen oder keine andere Beurteilung veranlassen (§ 513 Abs. 1 ZPO.

2.

3

Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 17.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.9.2007 aus §§ 425 HGB, 67 a.F. VVG, 291, 288 Abs. 1 BGB zu.

a)

4

Der Abschluss eines Frachtvertrages zwischen der Firma A, deren Haftpflichtversicherer die Klägerin war, und der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Gleiches gilt für den eingetretenen Transportschaden und die geltend gemachte Schadenshöhe von 17.000,00 €, welche die Klägerin für die Firma A beglichen hat. Streitig ist zwischen den Parteien allein das Eintreten der Verjährung, auf welches sich die Beklagte beruft.

b)

5

Die geltend gemachte Forderung aus §§ 425 HGB, 67 a.F. VVG ist nicht verjährt.

aa)

6

Gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjähren Transportschäden in einem Jahr, wobei gemäß § 439 Abs. 2 Satz 1 HGB die Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Ablauf des Tages beginnt, an dem das Gut abgeliefert wurde. Dies war vorliegend der 1.6.2005. Hiernach wäre die Verjährung am 1.6.2006 eingetreten und hätte deshalb durch die Streitverkündung an die Beklagte im Vorprozess am 7.7.2006 nicht mehr unterbrochen werden können.

7

Abweichend von § 439 Abs. 2 Satz 1 HGB beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen jedoch erst mit dem Tag, an welchem der Rückgriffsgläubiger den (Haupt-)Anspruch befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet. Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten sind die Voraussetzungen dieser Ausnahme vorliegend erfüllt.

bb)

8

Denn die Klägerin macht einen Rückgriffsanspruch geltend. Der Schaden trat ursprünglich bei der Empfängerin des Gutes, der Firma B ein. Diese (bzw. ihre Versicherung) nahm die Firma A in Anspruch. Nach Übergang der Forderung gemäß § 67 a.F. VVG nimmt nun die Klägerin die Beklagte in Regress.

cc)

9

Die Anwendung des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte nicht binnen drei Monaten unterrichtet wurde. Vielmehr geschah diese noch am Schadenstag, dem 1.6.2005. Denn unstreitig erhielt die Beklagte noch an diesem Tag Kenntnis von dem Schaden durch den von der Firma B auf dem Speditionsauftrag aufgebrachten Vermerk, für dessen Inhalt auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, S. 2 (Bl. 45 d.A.), Bezug genommen wird. Der Wortlaut des Gesetzes bestimmt nicht, durch wen der Rückgriffsschuldner (also hier die Beklagte) unterrichtet werden muss.

10

Der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/1014, S. 49) folgend wird in der Literatur jedoch überwiegend angenommen, dass die Mitteilung durch den Regressgläubiger zu erfolgen hat (vgl. z.B. Ebenroth/Boujong/Joost/Gass, HGB, § 439 Rdn. 21; Andresen/Valder, Speditions-, Fracht- und Lagerrecht, 700 § 439 Rdn. 27; Fremuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht, § 439 HGB, Rdn. 23; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., HGB § 439, Rdn. 25). Auch dies war vorliegend jedoch der Fall. Denn wie die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, rief der Mitarbeiter der Firma A Z1 noch am 1.6.2005 den Dispositionsleiter der Beklagten Z2 an und meldete ihm den Schaden.

11

Zwar hat der Zeuge Z2 in seiner Vernehmung am 25.6.2009 bekundet, dass er sich nicht an ein Telefongespräch mit dem Zeugen Z1 erinnern, vielmehr ein solches definitiv ausschließen könne. Jedoch hat der Zeuge Z1 in seiner Vernehmung am 20.8.2009 sehr lebhaft, spontan und detailreich Anlass und Inhalt des Telefongesprächs geschildert. Aufgrund der Spontaneität und des Detailreichtums der Aussage des Zeugen Z1 ist das Gericht von der Wahrheit seiner Aussage überzeugt. Es erscheint kaum möglich, dass der Zeuge Z1 seine gemachten ausführlichen Angaben erfunden hat. Auch die gestellten Nachfragen konnte er überzeugend beantworten. Das Gericht sieht seine Aussage daher als glaubwürdig an. Demgegenüber erscheint es eher möglich, dass der Zeuge Z2 – wie er dies zunächst auch ausgesagt hat – sich an das streitgegenständliche Telefongespräch nicht mehr erinnern konnte und deshalb ggf. annahm, dieses auch definitiv ausschließen zu können. Ein mögliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben beide Zeugen gleichermaßen, da sie beide noch bei den beteiligten Speditionsunternehmen beschäftigt sind. Hieraus lässt sich daher weder für noch gegen die Aussage eines der Zeugen etwas herleiten.

dd)

12

Entgegen der Meinung der Beklagten sieht das Gesetz für die Unterrichtung gemäß § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB keine bestimmte Form vor. Dies folgt bereits aus dem nicht eingeschränkten Wortlaut der Vorschrift. Es wird zudem weiter durch einen Umkehrschluss aus § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB bestätigt. Denn anders als in Abs. 2 wird dort ausdrücklich das Erfordernis der Schriftform festgelegt. Ein Anhaltspunkt für eine Regelungslücke ist nicht erkennbar. Auch wird das Erfordernis einer Schriftform bei der Unterrichtung gemäß § 439 Abs. 2 Satz 3 weder in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 13/1014, S. 49) noch – soweit ersichtlich – in der Literatur vertreten (vgl. die oben genannten Literaturangaben). Auch aus der Kommentierung von Koller (a.a.O.) folgt nicht das Erfordernis einer schriftlichen Unterrichtung. Vielmehr führt dieser lediglich aus, dass die Mitteilung dem Regressschuldner zugehen muss. Die Angabe, dass dies analog zu § 130 BGB erfolgen muss, macht deutlich, dass keine Schriftform geboten ist. Denn sonst gälte § 130 BGB direkt.

13

Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall, wie die glaubhafte Aussage des Zeugen Z1 ergeben hat, in dem Telefongespräch sogar ausdrücklich auf die dem Zeugen Z2 vorliegende schriftliche Notiz über den eingetretenen Schaden Bezug genommen wurde und diese im Anschluss an das Telefon an die Firma A gefaxt wurde. Jedenfalls hierdurch wurden die Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB erfüllt.

ff)

14

Der Vergleich zwischen der Klägerin und der Haftpflichtversicherung der Firma B zur Zahlung der Klagesumme wurde am 17.1.2007 geschlossen. Bei Zustellung der Klage am 22.9.2007 war die Jahresfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB somit noch nicht abgelaufen. Die geltend gemachte Forderung ist daher nicht verjährt.

3.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

16

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

17

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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